Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG
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Aufbietungen
Eine Auswahl aus einigen Bereichen
haben wir für Sie in einem Bestellschein
zusammengestellt –
Bestellschein
Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
und
Zulassungsbescheinigungen Teil II gemäß § 14 Abs. 5 (§ 12 Abs. 5 (a. F.)) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
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Das Kraftfahrt-Bundesamt meldet dem Verkehrsblatt zum Zwecke der Aufbietung die Nummern der
Fahrzeugbriefe und Zulassungsbescheinigungen Teil II, die den Zulassungsbehörden als in Verlust
geraten angezeigt wurden.
Ist die Nummer eines in Verlust geratenen Dokuments nicht bekannt, wird das im verlorenen
Dokument beschriebene Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aufgeboten.
Die Aufbietungen nicht vorgelegter Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. Fahrzeugscheine/Fahrzeugbriefe
nach § 15 Abs. 4, § 15 Abs. 5 FZV (§ 13 Abs. 4 FZV (a. F.)) und § 17 Abs. 3 FZV (§ 15 Abs. 3 FZV (a. F.)) FZV durch die Zulassungsbehörden werden ausschließlich im papiergebundenen Verkehrsblatt (Anm. des Verlags: auch digital verfügbar) veröffentlicht. |
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Wer eine/n der aufgebotenen Fahrzeugbriefe bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil II
auffindet
oder verwahrt, ist hiermit aufgefordert, dieses Dokument innerhalb von
14 Tagen seit dem Datum
der Veröffentlichung bei der örtlich zuständigen
Zulassungsbehörde vorzulegen. Sofern das Dokument
noch keinen Eintrag einer
Zulassungsbehörde enthält, ist das Dokument dem Kraftfahrt-Bundesamt,
Fördestr. 16 in 24944 Flensburg, vorzulegen oder zu übersenden.
Kraftfahrt-Bundesamt
Hinweis des Verlags: Im Elektronischen Verkehrsblatt aufgebotene Daten werden fünf Jahre nach Veröffentlichung gelöscht.
Im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamts sind die aufgebotenen Daten ebenfalls fünf Jahre lang abrufbar.
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