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AGB
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen
in Zeitungen und Zeitschriften |
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Ziffer 1: Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung
einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
Ziffer 2: Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung
innerhalb eines Jahres nach Ver-tragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste
Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
Ziffer 3: Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber
berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über
die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
Ziffer 4: Anzeigen- oder Beilagenaufträge gelten
erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Verlag als angenommen, und zwar vorbehaltlich
des Erscheinens der Druckschrift. Aufträge, die durch Vertreter oder sonstige
Annahmestellen entgegengenommen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch den Verlag.
Ziffer 5: Wird ein Auftrag aus Umständen nicht
erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und
dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht.
Ziffer 6: Für nicht schriftlich aufgegebene Anzeigen,
Änderungen oder Abbestellungen übernehmen wir keine Haftung.
Ziffer 7: Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen,
die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten
Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden
sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, daß dem Auftraggeber noch
vor Anzeigenschluß mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht
auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt,
ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Ziffer 8: Für Sonderbeilagen oder Sonderausgaben
von Zeitschriften können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden.
Ziffer 9: Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens
drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund
ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche
vom Verlag mit dem Wort Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
Ziffer 10: Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge
- auch einzelne Abrufe im Rah-men eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen
des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen,
Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage
und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch das Format oder Aufmachung beim Leser
den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen.
Ziffer 11: Eine Haftung, die aus dem Inhalt und Darstellung
dem Verlag in Auftrag gegebener Anzeigen entstehen könnte, ist ausgeschlossen und
geht ausschließlich auf den Auftraggeber über.
Die Ablehnung eines Auftrages aus den vorgenannten Gründen wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
Ziffer 12: Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes
und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität
im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
Ziffer 13: Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch
auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß,
in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag eine
ihm hierfür angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrags.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und
unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder
Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine
Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch
nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen
Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt.
Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb
von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
Ziffer 14: Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen,
die ihm innerhalb der bei der übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt
werden. Werden Anzeigen in Form und Inhalt gegenüber der Erstvorlage geändert,
ist der Verlag berechtigt, diese Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Ziffer 15: Sind keine besonderen Größenvorschriften
gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe
der Berechnung zugrunde gelegt.
Ziffer 16: Die Rechnung wird sofort, möglichst aber
14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung
an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist
vereinbart ist.
Ziffer 17: Bei Änderung der Anzeigenpreise treten
die neuen Preise und sonstigen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort
in Kraft, wenn nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Für Jahresabschlüsse
gilt eine Karenzzeit von 3 Monaten.
Ziffer 18: Für Anzeigen, die nicht 10 Tage vor Anzeigenschluß storniert
sind, oder die bereits als Korrekturabzüge zugesandt wurden, werden bis zu 50% des
Anzeigenpreises, mindestens aber die Satzkosten berechnet.
Ziffer 19: Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen
sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für
die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das
Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Ziffer 20: Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch
einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr
beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des
Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Zusätzliche
Vollbelege nur gegen Berechnung.
Ziffer 21: Kosten für die Anfertigung bestellter
Druckstöcke, Lithos und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen
hat der Auftraggeber zu tragen. Die im Rahmen des Anzeigenauftrages erstellten Druckunterlagen
(Lithofilme, Rasteraufnahmen, Druckplatten und Zeichnungen) verbleiben im Eigentum des
Verlages, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt wurden.
Ziffer 22: Aus einer Auflagenminderung kann bei einem
Abschluß über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet
werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres
die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung
berechtigter Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v.H.
bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v.H.
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v.H.
bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v.H.
beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig
Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten
konnte.
Ziffer 23: Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für
die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem
normalen Postweg weitergeleitet.
Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die
in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der
Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor,
die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Mißbrauch des Chiffredienstes zu
Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen
und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
Ziffer 24: Vorlagen und Lithos werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet
drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
Ziffer 25: Für eingesandte Filme und Reinzeichnungen übernimmt
der Verlag keine Haftung bei Beschädigung oder Verlust.
Ziffer 26: Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz des Verlages.
Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt
sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Die AGB für Anzeigen 2004 sind als PDF-Datei verfügbar. |
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Aktuelles |
Hinweis in eigener Sache:
Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe und Zulassungs- bescheinigungen
Wir stellen zum 31.12.2011 mit der Verkehrsblatt-
Ausgabe Heft 24/2011 die Papierausgabe der Aufbietung verlorener
Fahrzeugbriefe und Zulassungs- bescheinigungen Teil II ein.
Lesen Sie hier die ganze Meldung |
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StVo
Straßenverkehrs- Ordnung
Stand: Dezember 2010

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www.bmvbs.de
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